Häufige Fragen
Was Trägerunternehmen und Versorgungsberechtigte am häufigsten wissen wollen.
Für welche Unternehmen eignet sich eine Unterstützungskasse?
Grundsätzlich für Unternehmen jeder Größe. Besonders interessant wird sie, wenn Versorgungszusagen oberhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG gewünscht sind oder wenn die Liquidität im Unternehmen bleiben soll.
Besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Kasse?
Die Unterstützungskasse gewährt satzungsgemäß keinen Rechtsanspruch. Die arbeitsrechtliche Verpflichtung aus der Versorgungszusage trifft jedoch weiterhin das Trägerunternehmen – die Versorgungsberechtigten sind dadurch abgesichert, zusätzlich über den PSVaG.
Wie werden die Leistungen in der Rentenphase besteuert?
Die Versorgungsleistungen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und werden nachgelagert besteuert. In der Anwartschaftsphase entstehen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge.
Können auch Gesellschafter-Geschäftsführer versorgt werden?
Ja. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sind allerdings besondere Anforderungen an Erdienbarkeit, Angemessenheit und Finanzierbarkeit zu beachten, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bleiben erhalten. Für die weitere Behandlung – Aufrechterhaltung, Übertragung oder Abfindung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen – stimmen wir das Vorgehen mit dem Trägerunternehmen ab.
Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand?
Überschaubar. Die Kasse übernimmt Verwaltung, Jahresabrechnung und Auszahlung. Das Trägerunternehmen meldet Veränderungen im Versorgungsbestand und die Werte für die PSVaG-Meldung.
Wie wird die Kasse steuerlich behandelt?
Die Unterstützungskasse ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 9 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, solange die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere die Vermögensgrenzen – eingehalten werden.
Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns.
