Steuerliche Wirkung
Bei der Unterstützungskasse spricht man bewusst nicht von Beiträgen, sondern von Zuwendungen. Der Unterschied ist mehr als eine Formulierung.
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind unter den Voraussetzungen des § 4d EStG Betriebsausgaben und mindern damit den steuerlichen Gewinn des Trägerunternehmens.
Der zulässige Umfang
Wie viel zugewendet werden darf, richtet sich nach dem Leistungsplan und dem sogenannten zulässigen Kassenvermögen. Übersteigt das tatsächliche Kassenvermögen die gesetzlichen Grenzen der §§ 2, 3 KStDV, droht eine Überdotierung mit partieller Steuerpflicht. Deshalb prüfen wir die Grenzen jährlich für jedes Trägerunternehmen.
Der zweite Effekt: Liquidität
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse fließen die zugewendeten Mittel als Darlehen an das Trägerunternehmen zurück. Das Unternehmen behält also die Liquidität, zahlt marktübliche Zinsen an die Kasse – und finanziert die spätere Versorgung aus dem eigenen Kapitalkreislauf.
Die steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab – von der Zusage, vom Leistungsplan und von der Vermögenslage der Kasse. Wir prüfen das für Ihr Unternehmen und rechnen es durch. Sprechen Sie uns an.
